§1 Vertragsbedingungen
1. Es gelten ausschließlich die im folgenden abgedruckten Verkaufs- und
Lieferbedingungen der Chi-mobile-Massage / Stefan Raeker
2. Abweichungen hiervon sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich
bestätigt worden sind. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
4. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis
entgegenstehender oder von den Bedingungen des Lieferanten abweichender Bedingungen
des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
§2 Vertragsabschluss
1. Das erste Angebot des Lieferanten ist freibleibend und bindet ihn nicht.
Der Vertrag kommt erst durch die Bestellung des Bestellers und die Bestellannahme
des Lieferanten zustande. Im Zweifel ist die Bestellannahme des Lieferanten
maßgeblich.
2. Ein Angebot basiert auf den beim Lieferanten bekannten und den zu diesem
Zeitpunkt einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Normen. Falls der
Besteller im Rahmen des technisch Machbaren und für den Lieferanten Zumutbaren
Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung wünscht,
wird der Lieferant die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten
sowie Liefertermine in einem erweiterten Angebot darlegen. Die Entgegennahme
der ersten (Teil-) Lieferung gilt auch als Annahme des erweiterten Angebots.
3. Der Vertrag mit dem Besteller wird unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Belieferung des Lieferanten durch seine Zulieferer abgeschlossen.
Dieser Vorbehalt hängt davon ab, dass mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches
Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und der Lieferant die Nichtlieferung
nicht zu vertreten hat. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit
der Leistungen unverzüglich informiert; der Lieferant erstattet die Gegenleistung,
soweit sie bereits bezahlt wurde, unverzüglich zurück.
4. Sämtliche Erklärungen des Bestellers (Annahmeerklärungen,
Bestellungen, Rügen u.a.) sind schriftlich an die Hohenester GmbH vorzunehmen
und bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung des Lieferanten
in Schriftform oder per Telefax.
§3 Liefergegenstand
1. Der Lieferant liefert das Erzeugnis entsprechend dem schriftlich festgehaltenen
Vertragsinhalt, insbesondere entsprechend dem Design Freeze (abschließende
Festlegung des Liefergegenstandes). Eine andere oder weitergehende Beschaffenheit
des Erzeugnisses gilt nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich
schriftlich bestätigt wurde.
2. Die dem Erzeugnis beigefügte Dokumentation stimmt nicht in jedem Falle
vollständig mit dem Erzeugnis überein. Eine fehlende Übereinstimmung
kann insbesondere dann vorliegen, wenn das gelieferte Erzeugnis auf Wunsch des
Bestellers von dem üblicherweise ausgelieferten Erzeugnis des Lieferanten
abweicht.
3. Darstellungen in der Dokumentation sind keine Beschaffenheitszusicherungen
oder Garantien. Beschaffenheitsangaben und Garantien sind als solche zu bezeichnen
und bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Ohne diese
schriftliche Bestätigung führen Werbung oder sonstige öffentliche
Äußerungen ebenfalls zu keiner Verpflichtung.
4. Der Lieferant ist zur Form- und Konstruktionsänderung der Ware berechtigt,
die dem Stand der Technik entspricht. Die Abnahmepflicht des Bestellers bleibt
unberührt.
5. Dienstleistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen
des Vertrages erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren.
§4 Mitwirkungspflicht des Bestellers
1. Der Besteller benennt einen Ansprechpartner als Gesprächspartner des
Lieferanten.
2. Dem Lieferanten ist bei der Anbahnung des Vertrages unverzüglich mitzuteilen,
wenn sich im Umfeld des Bestellers Umstände ergeben (z.B. Budgetstreichung,
kurzfristiger Projektwechsel oder -einstellung), die zu einem Abbruch der Vertragsanbahnung
führen können.
3. Der Besteller berücksichtigt in seinen Entscheidungen die jeweilige
besondere Situation des Lieferanten.
§5 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit
1. Eine Dokumentation auf Deutsch gilt als verständlich. Wird bei der Lieferung
die Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig mitgeliefert, gilt der Rest der
Lieferung dennoch als rechtzeitig und vollständig. Ansprüche des Bestellers
auf Nachlieferung der Dokumentation bleiben unberührt.
2. Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Lieferfristen
beginnen erst mit dem Zeitpunkt des Design Freeze, ansonsten mit Vertragsschluss.
Bei nachträglichen Vertragsänderungen (z.B. Änderung nach dem
Zeitpunkt des Design Freeze) entfällt der bisherige Liefertermin; der Lieferant
und der Besteller vereinbaren einen angemessenen neuen Liefertermin.
3. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen und Fristen für Lieferungen
setzt den rechtzeitigen Eingang von Bestellungen und Lieferabrufen und sämtlichen
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben
voraus.
4. Wenn der Lieferant auf die Mitwirkung oder Informationen des Bestellers wartet
oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten
die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene
Anlaufzeit nach dem Ende der Behinderung als verlängert. Der Lieferant
muss dem Ansprechpartner (§ 4 Nr.1) die Behinderung zuvor mitteilen.
5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf
das Werk des Lieferanten verlassen oder der Lieferant die Versandbereitstellung
mitgeteilt hat. Dies gilt nicht, wenn im Vertrag eine Anlieferung auf Kosten
des Lieferanten vereinbart wurde.
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
7. Wird der Versand auf Wunsch oder auf Veranlassung des Bestellers ganz oder
teilweise verzögert, so gilt folgendes: Dem Besteller werden, beginnend
eine Woche nach Anzeige der Versandbereitstellung an ihn oder den beauftragten
Transporteur, sämtliche durch die Verzögerung entstehenden Kosten,
insbesondere die Kosten der Lagerung, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungswertes
des Transportgutes für jeden Monat berechnet, soweit nicht der Besteller
einen geringeren Schaden nachweist. Dies gilt auch, soweit der Besteller oder
der von ihm benannte Transporteur die Zustimmung verweigert, das Transportgut
auf einem zumutbaren anderen als dem vereinbarten Transportweg zu versenden.
Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Abnahmefrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen
und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
8. Der Lieferant kommt nur durch eine Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und
Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform,
gesetzte Nachfristen müssen zumindest zwölf Arbeitstage betragen.
9. Hat der Lieferant die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten, ist eine Verzugsentschädigung auf 0,5% pro Woche,
insgesamt aber auf höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist jedoch eine Verzugsentschädigung
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10. Will der Besteller wegen Nichteinhaltung verbindlicher Fristen und Termine
darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, muss er dem Lieferanten erst eine angemessene Frist
zur Lieferung gesetzt haben und die Konsequenz des fruchtlosen Ablaufs zusammen
mit der Fristsetzung angedroht haben.
11. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
12. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere
vom Lieferant nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische
Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe,
auch solche die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern
sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen.
§6 Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware zum Versand gebracht
oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert der
Lieferant die Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken.
2. Wenn die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenen Gründen verzögert
wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so
geht die Gefahr auf den Besteller über.
3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige an den Ansprechpartner (§ 4 Nr.1 ) abzunehmen.
§7 Preis, Zahlung
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich ab Werk zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausschließlich Verpackung
und Versicherung.
2. Hat der Lieferant die Montage übernommen, so schließt der Festpreis
Nebenkosten wie Fracht-, Transport- und Reisekosten sowie Spesen nicht mit ein.
3. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung oder Leistung gestellt. Skonto
wird nicht gewährt.
4. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zahlt der Besteller innerhalb
von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Der Lieferant kann jedoch die
Belieferung auch von Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Banklastschriftverfahren)
oder einer Vorauszahlung abhängig machen, z.B. wenn zum Besteller noch
keine Geschäftsbeziehung besteht, oder wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen
soll oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den
Besteller zu zweifeln.
5. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung
weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen,
steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind. Er darf seine Forderungen nicht an
Dritte abtreten.
§8 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen
des Lieferanten eine Untersuchungs- und Rügepflicht; davon werden auch
Dokumentationen (z.B.: Bedienungs- und Montageanleitungen) erfasst.
2. Der Besteller erklärt Rügen mit genauer Beschreibung der Vertragsabweichung
schriftlich. Nur der Ansprechpartner nach § 4 Nr.1 ist zu Rügen befugt.
3. Mündliche Anzeigen sind nur wirksam, wenn der Lieferant dem Besteller
eine schriftliche Bestätigung aushändigt.
4. Die Rüge ist verspätet, wenn der Ansprechpartner des Bestellers
nach § 4 Nr.1 dem Lieferanten die erkennbaren Mängel nicht unverzüglich
nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilt und beanstandete Teile
vorlegt. Das gleiche gilt für Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung nicht entdeckt werden können.
§9 Mängel und Nachbesserung
1. Der Lieferant leistet für die vertragsgemäße Beschaffenheit
(vgl. § 3) Gewähr nach den Regeln des Kaufrechts, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung.
4. Sachmängelansprüche bestehen nicht
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
- wenn das entsprechende Fahrzeug auf Rennstrecken bewegt wurde,
- bei normalem Verschleiß aufgrund Fahrlässigkeit oder unsachgemäßer
Behandlung und daraus resultierenden Lagerungs- oder Korrosionsschäden,
- bei Einstellarbeiten am System der Kraftstoffversorgung ohne vorherigen Fehler.
5. Der Lieferant kann den Besteller bei der Suche nach dem Fehler unterstützen.
Wenn der Fehler nicht nachweislich dem Lieferanten zuzuordnen ist, stellt er
diese Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung.
6. Nimmt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß ohne vorherige
Genehmigung des Lieferanten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor,
entfällt eine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden
Folgen.
7. Der Lieferant kann nach seiner Wahl in erster Linie die Nacherfüllung
in Form von Nachbesserung leisten. Der Besteller hat die Ware zu diesem Zweck
auf seine Kosten dorthin zu bringen. Ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich, kann der Lieferant die Nacherfüllung verweigern. In
diesem Fall kann der Besteller Minderung des Kaufpreises verlangen. Erst wenn
ein nicht unerheblicher Mangel vorliegt, ist ein Rücktritt vom Vertrag
möglich; der Besteller hat durch den Ansprechpartner (vgl. § 4 Nr.1)
dazu vorher dem Lieferanten eine angemessene, mit der Androhung der Ablehnung
verbundene schriftliche Ausschlussfrist zu stellen.
8. Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand an einen anderen
Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, werden nicht
übernommen; es sei denn, der Lieferant wusste, dass dies dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch entspricht.
9. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
Die Rechte des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung bleiben
bestehen, wenn die (gegebenenfalls mehrfache) Nachbesserung des Mangels bei
einer schriftlich gesetzten angemessenen Ausschlussfrist durch den Ansprechpartner
(vgl. § 4 Nr.1) endgültig fehlschlägt.
10. Der Besteller unterstützt den Lieferanten entsprechend § 4 Nr.3.
11. Für Schadensersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen
gilt § 11.
12. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten
Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieses § 9 entsprechend.
§10 Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Erzeugnissen
bis zur vollständigen Erfüllung aller ihm aus der Geschäftsverbindung
zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor.
2. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung der gelieferten Erzeugnisse
im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt.
An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwirbt
der Lieferant zur Sicherung seiner in Nr. 1 genannten Ansprüche Miteigentum,
das der Besteller dem Lieferanten schon jetzt überträgt. Der Besteller
hat die dem Miteigentum des Lieferanten unterliegenden Gegenstände als
vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils
des Lieferanten bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den das Erzeugnis
und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit
der Verarbeitung oder Verbindung zueinander haben.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt.
Der Besteller tritt dem Lieferanten schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung
des Erzeugnisses zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe
ab, unabhängig davon, ob das Erzeugnis weiterverarbeitet wurde oder nicht.
Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche nach §
10 Nr.1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.
Die Rechte des Bestellers nach diesem § 10 Nr.3 kann der Lieferant widerrufen,
wenn der Besteller seinen Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten nicht
ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät.
Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der
Besteller seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt.
4. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller unverzüglich schriftlich
mitzuteilen, an wen er die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehenden
Erzeugnisse veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung
zustehen, sowie dem Lieferanten auf Kosten des Bestellers öffentlich beglaubigte
Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
5. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehalts- oder Miteigentum
stehenden Gegenstände des Lieferanten oder über die an den Lieferanten
abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen
oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der dem Lieferanten ganz oder teilweise
gehörenden Gegenstände oder Forderungen, hat der Besteller diesem
unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur
Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Vorbehalts- oder Sicherungseigentum des
Lieferanten und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden
müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
6. Der Lieferant ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der
in seinem Vorbehalts- oder Sicherungseigentum stehenden Gegenstände zu
verlangen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag vor, wenn der Lieferant dies ausdrücklich erklärt.
7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Besteller berechtigt
den Lieferanten, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe
der Lieferungen zu verlangen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten des
Lieferanten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so werden auf Verlangen
des Bestellers insoweit Sicherungen nach Wahl des Lieferanten freigegeben.
§11 Sonstige Haftung
1. Soweit nicht in § 9 oder anderen Bestimmungen ausdrücklich zugestanden,
sind Haftungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
Dies gilt ausdrücklich auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind. Der Lieferant haftet auf Schadensersatz und Ersatz der
vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
2. Der Haftungsausschluss dieses § 11 Nr.1 gilt nicht für Schäden
aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund zwingender Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonst zwingender Haftung und bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Sofern bei Neufahrzeugen durch Leistungen des Lieferanten aufgrund des Auftrages
durch den Besteller die vom Fahrzeughersteller ursprüngliche Werksgarantie
entfallen sollte, übernimmt der Lieferant diese Garantie nicht.
5. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in 12 Monaten, spätestens
mit Eintritt der Verjährung der Sachmängel nach § 9 Nr.2.
6. Der Besteller hat im Rahmen des Unternehmerrückgriffs nach § 478
BGB keinen Anspruch auf Schadensersatz.
§12 Rechte
1. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Dokumentationen usw.
sind geistiges Eigentum des Lieferanten (vgl. § 4) und dürfen nicht
vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein
Vertrag zustande kommt oder ein Vertrag beendet ist, sind sie zurückzugeben
oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.
2. Alle Rechte an dem Erzeugnis, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit
allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung
überlassenen Sachen, Unterlagen und Informationen stehen im Verhältnis
zum Besteller ausschließlich dem Lieferanten zu, auch soweit diese durch
Vorgaben oder Mitarbeit des Bestellers entstanden sind. Dies gilt ausdrücklich
auch für schutzfähige Erfindungen, die im Rahmen der Rechtsbeziehungen
beim Lieferanten entstanden sind. Das Urheberrecht erstreckt sich auch auf die
mitgelieferten Dokumentationen des Erzeugnisses.
§13 Rechte Dritter
1. Der Lieferant gewährleistet, dass dem Erzeugnis keine Rechte Dritter
entgegenstehen.
2. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes
oder Urheberrechts im Sinne des § 12 (im folgenden: "Schutzrechte")
durch vom Lieferant gelieferte, vertragsgemäß genutzte Erzeugnisse
gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant
gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht
für das Erzeugnis erwirken, das Erzeugnis so ändern, dass das Schutzrecht
nicht verletzt wird oder das Erzeugnis austauschen. Ist dem Lieferant dies nicht
zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Erzeugnis gegen Erstattung
des Kaufpreises zurückzunehmen.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur dann,
wenn der Besteller den Lieferant über die von Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung
nicht anerkennt und dem Lieferant alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Erzeugnisses aus Schadensminderungs-
oder sonstigen wichtigen Gründen ein, muss er den Dritten darauf hinweisen,
dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist. Soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung zu vertreten
hat, sind seine Ansprüche ausgeschlossen.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferant nicht voraussehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Erzeugnis vom Besteller verändert
oder zusammen mit nicht vom Lieferant gelieferten Erzeugnissen eingesetzt wird.
4. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferant sind ausgeschlossen; §
11 (Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers
zum Rücktritt vom Vertrag.
5. Die Vertragspartner werden sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken
und angeblichen Verletzungsfällen unterrichten und sich Gelegenheit geben,
entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
§14 Schlußbestimmungen
1. Der Lieferant und Besteller sind sich einig, bei der Geltendmachung von Rechten
eine einvernehmliche Lösungssuche zu betreiben; sie werden dabei die jeweilige
besondere Situation des Vertragspartners berücksichtigen.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen und der getroffenen Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingung
im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende Regelung zu ersetzen.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem
Vertrag ist Ingolstadt oder nach Wahl des Lieferanten der Sitz der Betriebsstätte,
die die Bestellung ausführt, sofern der Besteller ein Unternehmer, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn der Besteller nach Vertragschluss
seinen Sitz aus dem Inland verlegt.
4. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes
und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den Internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: Oktober 2007